Aus dem aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung:
Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
Neu aufgenommen in das WTG wurde u. a. der § 5 Absatz 3, der eine „Internetpflicht“ vorsieht.
Allen Nutzerinnen und Nutzern, auch in Bestandseinrichtungen, soll künftig ein Internetzugang sowohl in den Individual- als auch in den Gemeinschaftsbereichen zur Verfügung stehen. Auch ältere Menschen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Internets, verstärkt auch über mobile Empfangsgeräte (Notebook, Tablet, Smartphone). Die digitale Entwicklung macht es daher erforderlich, dass auch die Wohn- und Betreuungsangebote nach dem WTG über entsprechende Nutzungsmöglichkeiten verfügen. Der Teilhabeanspruch der Nutzerinnen und Nutzer sollte möglichst durch Bereitstellung eines entsprechenden WLAN-Netzes, das in ausreichender und möglichst gleicher Qualität sowohl die Individual- als auch die Gemeinschaftsbereiche abdeckt, erfüllt werden. Die Anforderung ist begrenzt auf die Schaffung und Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für den Zugang; die Bereitstellung von entsprechenden Endgeräten ist nicht umfasst. Die technische Umsetzung ist folglich mit überschaubaren Kosten für die Einrichtungsträger verbunden.
Bei Fragen zur genauen Umsetzung des Gesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (www.mags.nrw) zuständig!
Was heißt das in Bezug auf die BKN?
- Nur ein Leitungsnetz für alle Dienste
- Geringe Installations- und Instandhaltungskosten
- Spezielle Telefonapparate für Senioren und Menschen mit Behinderung
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